Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
1. Sämtliche Lieferungen der Papierfabrik Meldorf GmbH & Co. KG (nachfolgend “Papierfabrik Meldorf” genannt) werden aufgrund dieser VLB durchgeführt. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Der Einbeziehung abweichender Bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, sofern die Papierfabrik Meldorf diese Bedingungen nicht schriftlich anerkennt. Die Ausführung einer Lieferung gilt nicht als Anerkenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers.
3. Angebote der Papierfabrik Meldorf sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsverhältnis kommt erst zustande, wenn die Papierfabrik Meldorf eine Bestellung durch Auftragsbestätigung annimmt.
§ 2 Preise
1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Transport-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten nicht ein.
2. Im Fall einer kalkulatorisch nicht vorhersehbaren und von der Papierfabrik Meldorf nicht zu vertretenden Steigerung der marktüblichen Preise der zu liefernden Waren um mehr als 10% ist die Papierfabrik Meldorf berechtigt, den vereinbarten Preis in Höhe der tatsächlichen Kostenmehrbelastung durch schriftliche Erklärung anzupassen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Preisanpassungserklärung vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurückzutreten. Die Verkaufspreise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Skizzen, Entwürfe, Klischees, Werkzeuge oder sonstige Vorarbeiten, die auf Veranlassung des Auftraggebers gefertigt bzw. geleistet wurden.
§ 3 Lieferung
1. In Fällen höherer Gewalt oder anderer von der Papierfabrik Meldorf nicht zu vertretender Umstände (insbesondere Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Betriebsstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten) verschieben sich vereinbarte Liefertermine um die Dauer des behindernden Ereignisses. Dauert das behindernde Ereignis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag über die konkrete Lieferung berechtigt.
2. Die Papierfabrik Meldorf ist vorbehaltlich eines erkennbar entgegenstehenden berechtigten Interesses des Bestellers zu Teillieferungen berechtigt.
§ 4 Versand, Paletten, Palettenkonto
1. Ist Versand vereinbart, erfolgt dieser auf Gefahr des Bestellers.
2. Erfolgt die Lieferung auf Paletten, hat der Besteller diese in gleicher Zahl, Art und Güte an die Papierfabrik Meldorf zurückzugeben. Kommt der Besteller dem trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, hat er an die Papierfabrik Meldorf eine zusätzliche Zahlung in Höhe des marktüblichen Neuwertes der Paletten zu leisten.
3. Führt die Papierfabrik Meldorf für den Besteller über Bestand und Veränderungen ein Palettenkonto, erhält der Besteller zur Saldenabstimmung Auszüge. Der Kontensaldo gilt als vom Besteller anerkannt, wenn er diesem nicht binnen sieben Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
§ 5 Gewährleistung, Haftung
1. Die gelieferte Ware ist vom Besteller unverzüglich, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Papierfabrik Meldorf unverzüglich –spätestens innerhalb von 7 Werktagen– Anzeige zu machen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
2. Aus technischen Gründen im Produktionsablauf ist die Papierfabrik Meldorf zur Lieferung von Mehr- oder Mindermengen von maximal 10 % berechtigt. Abzurechnen ist die tatsächlich gelieferte Menge.
3. Im Falle eines von der Papierfabrik Meldorf zu vertretenden Sachmangels ist diese nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung binnen angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten –vorbehaltlich § 7 dieser VLB– die gesetzlichen Regelungen.
4. Ansprüche des Bestellers verjähren in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen unberührt.
§ 6 Haftung
1. Die Papierfabrik Meldorf haftet nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Haftungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
2. Schadensersatzansprüche des Bestellers, für welche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelten würde, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftungen aufgrund Vorsatzes oder des Produkthaftungsgesetzes.
§ 7 Zahlung
1. Rechnungen der Papierfabrik Meldorf sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich dessen Kreditwürdigkeit, ist die Papierfabrik Meldorf berechtigt, ihre Forderungen insgesamt fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist die Papierfabrik Meldorf in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen. Die der Papierfabrik Meldorf aufgrund eines Zahlungsverzuges des Bestellers zustehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
3. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit dessen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Die Papierfabrik Meldorf GmbH & Co. KG hat das Recht, ihre Forderungen gegen den Besteller an einen Dritten abzutreten.
5. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen der Papierfabrik Meldorf gegenüber dem Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung als Vorbehaltsware im Eigentum der Papierfabrik Meldorf. Der Besteller ist berechtigt, über die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorganges zu verfügen, diese insbesondere zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
2. Zur Sicherung der Forderungen der Papierfabrik Meldorf tritt der Besteller bereits hiermit die ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber Dritten zustehenden Forderungen an die Papierfabrik Meldorf ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit nicht im Eigentum der Papierfabrik Meldorf stehenden Waren veräußert, so erstreckt sich die vorstehende Abtretung auf den Betrag, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht.
3. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an die Papierfabrik Meldorf abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann durch die Papierfabrik Meldorf insbesondere widerrufen werden, wenn der Besteller sich gegenüber der Papierfabrik Meldorf in Zahlungsverzug befindet oder über dessen Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der erteilten Einziehungsermächtigung durch die Papierfabrik Meldorf ist der Besteller zur Übermittlung sämtlicher Daten und Unterlagen verpflichtet, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Ferner hat der Besteller den Schuldner unverzüglich über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.
4. Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen nicht im Eigentum der Papierfabrik Meldorf stehenden Waren erwirbt die Papierfabrik Meldorf Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
5. Der Besteller ist verpflichtet, Dritte bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und die Papierfabrik Meldorf unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Übersteigt der Wert der nach Ziffer 2. abgetretenen Forderungen den Wert der Forderungen der Papierfabrik Meldorf gegenüber dem Besteller um mehr als 20%, kann der Besteller die Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherungen nach Wahl der Papierfabrik Meldorf verlangen.
§ 9 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
Die Beachtung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter liegt in der Verantwortung des Bestellers. Sollten durch die vertragsgegenständlichen Waren Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden oder Dritte insoweit Ansprüche gegenüber der Papierfabrik Meldorf geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, die Papierfabrik Meldorf davon freizustellen.
§ 10 Energiemanagementsystem
Im Sinne unseres Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018 weisen wir darauf hin, dass der Energieverbrauch und die Lebenszykluskosten einer Investition für uns wichtige Entscheidungsparameter für eine Auftragsvergabe sind.
§ 11 Hinweis zum Umgang mit FSC®-Aussagen:
Die auf Lieferschein und Rechnung ausgewiesene FSC®-Aussage darf nur bei Vorliegen einer eigenen FSC®-Zertifizierung weiterverwendet werden.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Tornesch.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser VLB berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
Stand: Januar 2023